BGH - Beschluss vom 23.02.2023
V ZB 35/22
Normen:
WEG § 45;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 75 C 37/21
LG Berlin, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 6/22 WEG

Sachentscheidung des Gerichts über eine Beschlussklage hinsichtlich Wahrung der Anfechtungsfrist und Begründungsfrist

BGH, Beschluss vom 23.02.2023 - Aktenzeichen V ZB 35/22

DRsp Nr. 2023/4992

Sachentscheidung des Gerichts über eine Beschlussklage hinsichtlich Wahrung der Anfechtungsfrist und Begründungsfrist

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 85 - vom 30. Juni 2022 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.805,85 €.

Normenkette:

WEG § 45;

Gründe

I.