BGH - Urteil vom 25.11.2020
XII ZR 40/19
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2021, 224
MietRB 2021, 76
NJW-RR 2021, 264
NZM 2021, 276
WM 2022, 1079
ZMR 2021, 306
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 5908/18
OLG München, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 3950/18

Sachmangel einer Mietsache aufgrund der Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom Vermieter tatsächlich überlassenen Fläche

BGH, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen XII ZR 40/19

DRsp Nr. 2021/750

Sachmangel einer Mietsache aufgrund der Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom Vermieter tatsächlich überlassenen Fläche

a) Die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom Vermieter tatsächlich überlassenen Fläche stellt auch dann einen Sachmangel der Mietsache dar, wenn die Flächendifferenz die Folge von nach Abschluss des Mietvertrags erfolgten Umbauarbeiten ist, durch die diese Fläche dem angrenzenden Mietobjekt zugeschlagen worden ist.b) Weist bei der Miete von Geschäftsräumen die Mietfläche eine Größe auf, die um weniger als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche zurückbleibt, ist eine Mietminderung zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Mieter hat in diesem Fall jedoch konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass durch die Flächenabweichung der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird (Fortführung von Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - XII ZR 97/09 - NJW 2012, 3173).

Tenor

Die Revision gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. März 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Minderung der Miete um 10 %, weil ihr das Mietobjekt nicht im vertraglich geschuldeten Umfang übergeben worden sei.