OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.12.2000
3 Wx 265/00
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Art. 14 ; WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 257
Vorinstanzen:
I. AG Düsseldorf - 290 II 47/99 WEG -,
LG Düsseldorf, vom 08.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 136/00

Satellitenschüssel in Eigentumswohnanlage - Zustimmung der Miteigentümer - ausländischer Eigentümer - ein Kabelprogramm in Landessprache

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 265/00

DRsp Nr. 2001/9081

Satellitenschüssel in Eigentumswohnanlage - Zustimmung der Miteigentümer - ausländischer Eigentümer - ein Kabelprogramm in Landessprache

»Ein ausländischer Wohnungseigentümer, dem der vorhandene Kabelanschluss den Empfang nur eines Programms in seiner Landessprache ermöglicht, kann grundsätzlich auch dann die Zustimmung der Miteigentümer zur Anbringung einer Satellitenanlage verlangen, wenn in der ihm beim Erwerb seines Wohnungseigentums bekannten Teilungserklärung die Anbringung privater Antennenanlagen am gemeinschaftlichen Eigentum untersagt ist, es sei denn, die gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe ein überwiegendes Interesse der übrigen Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Art. 14 ; WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) sind griechische Staatsangehörige. Sie sind Eigentümer einer im Erdgeschoss liegenden Wohnung der o.a. Eigentumsanlage. Das Haus ist an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, in das ein kostenpflichtiges Fremdsprachenpaket mit u.a. einem griechisch sprachigen Programm (ERT SAT) eingespeist wird, das über eine sogenannte Set/Top/Box und eine kostenpflichtige Smart/Card empfangen werden kann.

Die Teilungserklärung vom 21.11.1989 bestimmt in § 3 Ziff. 8: