Die Klägerin kaufte durch notariellen Vertrag vom 10. Dezember 1970 vom Deutschen Reich - Reichsfinanzverwaltung - Teile des Grundstücks Berlin 36, K. - Strasse 177/180. Die Gewährleistung für die Beschaffenheit des Grundstücks wurde ausgeschlossen. Die Auflassung wurde erklärt, jedoch wurde die Klägerin nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Vielmehr wurde der hier in Rede stehende Teil des Grundstücks als Straßenland an Berlin veräußert.
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