BGH - Urteil vom 14.06.1976
III ZR 81/74
Normen:
BGB § 670 § 677 § 683 § 278 § 548 § 836 ; WHG § 22 ;
Vorinstanzen:
KG,

Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Vermieter eines Tankstellengrundstücks

BGH, Urteil vom 14.06.1976 - Aktenzeichen III ZR 81/74

DRsp Nr. 2006/9074

Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Vermieter eines Tankstellengrundstücks

1. Der Inhaber einer Anlage gem. § 22 Abs. 2 WHG, also auch eines Tankstellengrundstücks, ist nur dann nach dieser Vorschrift zum Schadensersatz verpflichtet, wenn nach dem 01.03.1960, also dem Inkrafttreten des Haftungstatbestandes, Verunreinigungen aus der Anlage in ein Gewässer gelangt sind.2. Verunreinigungen aufgrund des Tankstellenbetriebes sind dem Gefahrenkreis des Mieters zuzurechnen, so dass er die Darlegungs- und Beweislast trägt. Der Haftungstatbestand des § 836 BGB greift nicht ein, wenn Kraftstoff aus undichten Behältern in den Boden einsickert und die Gebrauchsfähigkeit des Trinkwassers beeinträchtigt.3. Wird ein Kraftstofftank undicht, so kann dies als Ablösung von Teilen eines Werkes angesehen werden.

Normenkette:

BGB § 670 § 677 § 683 § 278 § 548 § 836 ; WHG § 22 ;

Tatbestand:

Die Klägerin kaufte durch notariellen Vertrag vom 10. Dezember 1970 vom Deutschen Reich - Reichsfinanzverwaltung - Teile des Grundstücks Berlin 36, K. - Strasse 177/180. Die Gewährleistung für die Beschaffenheit des Grundstücks wurde ausgeschlossen. Die Auflassung wurde erklärt, jedoch wurde die Klägerin nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Vielmehr wurde der hier in Rede stehende Teil des Grundstücks als Straßenland an Berlin veräußert.