SchlHOLG - Urteil vom 22.12.2021
12 U 10/21
Normen:
BGB § 536a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 111/19

Schadensersatz aufgrund eines PachtvertragesAnfänglicher MangelMangelhafte Rohrverbindungen in Patientenzimmern

SchlHOLG, Urteil vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 12 U 10/21

DRsp Nr. 2022/6313

Schadensersatz aufgrund eines Pachtvertrages Anfänglicher Mangel Mangelhafte Rohrverbindungen in Patientenzimmern

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 08.01.2021, Az. 14 HKO 111/19, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 08.01.2021, Az 14 HKO 111/19 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 67.529,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 536a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Schadensersatz aufgrund eines Pachtvertrages in Anspruch. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).