OLG Brandenburg - Urteil vom 27.04.2023
10 U 100/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; WEG a.F. § 14 Nr. 1; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2 S. 1; ZPO § 314 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 68 S. 1; ZPO § 139; ZPO § 156 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1170
MietRB 2023, 200
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 162/21

Schadensersatz des Wohnungseigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Verlust eines Schlüssels für die SchließanlageSchadensersatz aufgrund Austausches von Schlössern nach Verlust eines Schlüssels der SchließanlageSchadensersatzpflicht bei Diebstahl des Schlüssels einer Schließanlage durch anderen HausbewohnerAbzug neu für alt bei Austausch von Schlössern einer Schließanlage

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 10 U 100/22

DRsp Nr. 2023/6363

Schadensersatz des Wohnungseigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Verlust eines Schlüssels für die Schließanlage Schadensersatz aufgrund Austausches von Schlössern nach Verlust eines Schlüssels der Schließanlage Schadensersatzpflicht bei Diebstahl des Schlüssels einer Schließanlage durch anderen Hausbewohner Abzug neu für alt bei Austausch von Schlössern einer Schließanlage

Bei Diebstahl eines Schlüssels zur Schließanlage aufgrund fahrlässigen Verhaltens seines Mieters haftet der Wohnungseigentümer auf Schadensersatz. Auch wenn der Schlüssel innerhalb des Hauses gestohlen wurde, ist dies kein Nachweis für die Entwendung durch einen anderen Bewohner des Hauses. Bei Austausch der Schlösser ist bei einer alten Schließanlage aber beim Schadensersatz ein erheblicher Abzug neu für alt zu tätigen, da die Schließanlage insgesamt eine deutliche Wertverbesserung erfährt.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19. Mai 2022, Az. 1 O 162/21, teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.625,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.