OLG München - Beschluss vom 28.11.2008
34 Wx 24/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 286 Abs. 1 ; WEG § 21 Abs. 1, 4, Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2009, 130
OLGReport-München 2009, 83
ZMR 2009, 225
Vorinstanzen:
LG München II, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2519/06
AG Ebersberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 30/05

Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümerin bei verzögerter oder unterlassener Instandsetzung

OLG München, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen 34 Wx 24/07

DRsp Nr. 2008/23807

Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümerin bei verzögerter oder unterlassener Instandsetzung

»1. Verletzen Wohnungseigentümer ihre Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsmäßigen Verwaltung, können sie dem einzelnen Wohnungseigentümer, der durch die Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, zum Schadensersatz verpflichtet sein. Die Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass erkannte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kostenvorschüsse nicht rechtzeitig erbracht oder eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung abgelehnt wurde. Voraussetzung ist stets ein Verschulden des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers.2. Bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse, die eine Instandsetzung ablehnen, schließen einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter oder unterlassener Instandsetzung nicht grundsätzlich aus.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 286 Abs. 1 ; WEG § 21 Abs. 1, 4, Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe: