OLG Dresden - Beschluss vom 20.12.2002
RE-Miet 2/02
Normen:
MHG § 4 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 84
WuM 2004, 83
Vorinstanzen:
AG Hohenstein-Ernstthal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 663/01
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 787/02

Schadensersatzanspruch des Mieters aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen überhöhter Betriebskostenvorauszahlungen

OLG Dresden, Beschluss vom 20.12.2002 - Aktenzeichen RE-Miet 2/02

DRsp Nr. 2004/924

Schadensersatzanspruch des Mieters aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen überhöhter Betriebskostenvorauszahlungen

»1. Ist dem Vermieter von Wohnraum bekannt oder muss er davon ausgehen, dass die im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung die später abzurechnenden Betriebskosten für das Mietobjekt deutlich unterschreitet, kann sich daraus ein Anspruch des Mieters aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gegen den Vermieter ergeben, wenn der Mieter darüber bei Abschluss des Mietvertrages nicht oder nicht ausreichend informiert worden ist. 2. In diesen Fällen fehlt es jedoch im Regelfall an einem Schaden des Mieters, wenn die ordnungsgemäß abgerechneten Betriebskosten tatsächlich angefallen sind. Daher kann der Mieter die aufgrund einer solchen Abrechnung geltend gemachte Betriebskostennachforderungen des Vermieters grundsätzlich nicht verweigern. 3. Eine Obergrenze für den Anspruch des Vermieters auf Nachforderung der durch Vorauszahlung nicht abgedeckten Betriebskosten besteht nicht.«

Normenkette:

MHG § 4 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin war aufgrund eines mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrages Mieterin einer Wohnung im Gebäude in . Das ab dem 01.11.1998 auf unbestimmte Zeit begründete Mietverhältnis wurde durch Kündigung der Klägerin zum 31.01.2001 beendet.