BGH - Urteil vom 02.02.2022
XII ZR 46/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 538; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 555
NJW-RR 2022, 590
NZM 2022, 296
ZMR 2022, 464
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 11/20
OLG Celle, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 123/20

Schadensersatzanspruch eines Betreibers einer Tennishalle gegen einen Tennisspieler wegen Beschädigung der Mietsache durch Zerstörung der Fensterscheibe und entgangenem Gewinn

BGH, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen XII ZR 46/21

DRsp Nr. 2022/3705

Schadensersatzanspruch eines Betreibers einer Tennishalle gegen einen Tennisspieler wegen Beschädigung der Mietsache durch Zerstörung der Fensterscheibe und entgangenem Gewinn

Ein Tennisspieler kann eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle, in der er einen Tennisplatz gemietet hat, auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) angelastet werden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17 - NJW-RR 2018, 1103).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 2021 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 538; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach beendetem Mietverhältnis Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache und entgangenem Gewinn.