BGH - Urteil vom 16.11.2018
V ZR 171/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 4 Hs. 2; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZMR 2019, 517
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen C 117/13
LG Hamburg, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 89/16

Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen der aufgewandten Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung und die Einlagerung von Möbeln i.R.e. verspäteten Beschlussfassung über die erforderliche Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums; Erleiden von Schäden eines Wohnungseigentümers an seinem Sondereigentum hinsichtlich Bewohnbarkeit

BGH, Urteil vom 16.11.2018 - Aktenzeichen V ZR 171/17

DRsp Nr. 2019/4233

Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen der aufgewandten Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung und die Einlagerung von Möbeln i.R.e. verspäteten Beschlussfassung über die erforderliche Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums; Erleiden von Schäden eines Wohnungseigentümers an seinem Sondereigentum hinsichtlich Bewohnbarkeit

Hat ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht der Verband. Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden, der jedoch nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, so scheidet sowohl eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung des Verbandes aus.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 17. Mai 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen; diese hat auch etwaige Kosten der Nebenintervenienten zu tragen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 4 Hs. 2; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand