OLG Brandenburg - Urteil vom 17.12.2008
4 U 50/08
Normen:
BGB § 280; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 06.03.2008

Schadensersatzansprüche des Erwerbers einer Eigentumswohnung gegenüber der finanzierenden Bank; Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unrichtiger Aufklärung über die Risiken eines Mietpools

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 4 U 50/08

DRsp Nr. 2009/1604

Schadensersatzansprüche des Erwerbers einer Eigentumswohnung gegenüber der finanzierenden Bank; Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unrichtiger Aufklärung über die Risiken eines Mietpools

1. Ein Schadensersatzanspruch wegen unvollständiger Aufklärung über die Folgen der Kombination eines endfälligen Darlehens mit zwei nacheinander anzusparenden Bausparverträgen ist von der Rechtsfolge her allenfalls auf die Erstattung des Differenzschadens gegenüber einer regulären Finanzierung gerichtet. 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Überteuerung des Kaufpreises steht dem Erwerber nur dann zu, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert der Eigentumswohnung um annähernd 100 % überstiegen hätte und der finanzierenden Bank dies bekannt war. Zur Darlegung der Voraussetzung dieses Anspruchs reicht es nicht aus, ein Verkehrswertgutachten hinsichtlich einer anderen, nicht in demselben Objekt gelegenen Wohnung vorzulegen, das auch noch auf einen anderen Stichtag Bezug nimmt. 3. An einer Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der Risiken eines Mietpools fehlt es dann, wenn schon der Verkäufer über die jedenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs erzielbaren Mietumsätze keine unrichtigen Angaben gemacht hat.