OLG Hamm - Urteil vom 15.11.2018
10 U 36/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 596; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281; BGB § 254;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Lw 52/17

Schadensersatzansprüche des Verpächters von Ackerland wegen Rückgabe der verpachteten Flächen als Dauergrünland

OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 10 U 36/18

DRsp Nr. 2019/3224

Schadensersatzansprüche des Verpächters von Ackerland wegen Rückgabe der verpachteten Flächen als Dauergrünland

Grundsätzlich kommt ein Schadensersatzanspruch des Verpächters in Betracht, wenn der Pächter als Ackerland verpachtete Flächen nach Pachtende als Dauergründland zurückgibt. Soweit der entstandene Schaden noch nicht konkret beziffert werden kann, besteht auch wegen der kurzen Verjährungsfristen gemäß § 591 b BGB ein Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht. Ein Schadensersatzanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pächter die Pachtflächen ohne Genehmigung der zuständigen Landwirtschaftskammer selbst zu Ackerland umgebrochen und bislang eine Rückumwandlung in Grünland nicht verlangt worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 23. März 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Soest unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. den Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass die Beklagte die Grundstücke M Flur XX, Flurstücke X, X, XX und XX im Jahr 2016 ohne Genehmigung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen von Dauergrünland in Ackerland umgebrochen hat.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2. abgewiesen.