BGH - Urteil vom 13.12.2019
V ZR 43/19
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1; BGB § 278 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2020, 327
MDR 2020, 553
MietRB 2020, 140
NJW 2020, 1798
NZM 2020, 611
ZMR 2020, 525
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 772 C 102/16
LG Berlin, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 S 35/17 WEG

Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen den Verband bei Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf einen Dritten

BGH, Urteil vom 13.12.2019 - Aktenzeichen V ZR 43/19

DRsp Nr. 2020/4567

Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen den Verband bei Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf einen Dritten

Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung; für diese ist der Verband im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern nicht zuständig. Deshalb ist ein Dritter, auf den Verkehrssicherungspflichten übertragen werden, im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfe des Verbandes. Verletzt der Dritte schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht, begründet dies keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen den Verband (Fortführung von Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 15 ff., 38).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 53 - vom 25. Januar 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten der Streithelferin in den Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1; BGB § 278 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand