BGH - Beschluss vom 26.11.2020
V ZB 151/19
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 5 -6; WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1; WEG § 43 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 182
MDR 2021, 348
MietRB 2021, 82
MietRB 2021, 83
NJW 2021, 2121
NZM 2021, 97
ZMR 2021, 253
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 447/18
LG Stade, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 23/19

Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum durch Einräumung eines Sondernutzungsrechts hinsichtlich Zuweisungsgehalts (hier: Entfernung von Pflanzen im Bereich der Sondernutzungsfläche); Einlegen des Rechtsmittels bei unterschiedlichen Gerichten (hier: Berufung); Herbeiführen einer Zuständigkeitsbestimmung im Falle eines (positiven oder negativen) Kompetenzkonflikts

BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen V ZB 151/19

DRsp Nr. 2021/627

Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum durch Einräumung eines Sondernutzungsrechts hinsichtlich Zuweisungsgehalts (hier: Entfernung von Pflanzen im Bereich der Sondernutzungsfläche); Einlegen des Rechtsmittels bei unterschiedlichen Gerichten (hier: Berufung); Herbeiführen einer Zuständigkeitsbestimmung im Falle eines (positiven oder negativen) Kompetenzkonflikts

a) Macht die Partei von einem Rechtsmittel (hier: Berufung) mehrmals Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über das Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn keine der Einlegungen zulässig ist.