Die zulässige Berufung der Kläger ist im wesentlichen auch sachlich gerechtfertigt. Soweit das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2) in vollem Umfang abgewiesen hat, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Beklagte zu 2) haftet nämlich als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1), deren Berufung gegen ihre entsprechende Verurteilung mit Senatsbeschluß vom 29.01.1997 als unzulässig verworfen worden ist, auf Schadensersatz in Höhe der Klageforderung.
I.
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