OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.1997
10 U 183/96
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 491
OLGReport-Düsseldorf 1998, 143
WuM 1998, 276

Schadensersatzverpflichtung eines an den Vertragsverhandlungen nicht unmittelbar beteiligten Rechtsanwalts wegen Verschuldens beim Vertragsschluß

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen 10 U 183/96

DRsp Nr. 1998/3555

Schadensersatzverpflichtung eines an den Vertragsverhandlungen nicht unmittelbar beteiligten Rechtsanwalts wegen Verschuldens beim Vertragsschluß

»Zur Frage der Schadensersatzverpflichtung eines an den Vertragsverhandlungen nicht unmittelbar beteiligten Rechtsanwalts wegen Verschuldens beim Vertragsschluß unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens.«

Normenkette:

BGB § 276 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist im wesentlichen auch sachlich gerechtfertigt. Soweit das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2) in vollem Umfang abgewiesen hat, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Beklagte zu 2) haftet nämlich als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1), deren Berufung gegen ihre entsprechende Verurteilung mit Senatsbeschluß vom 29.01.1997 als unzulässig verworfen worden ist, auf Schadensersatz in Höhe der Klageforderung.

I.