BGH - Urteil vom 30.11.2012
V ZR 234/11
Normen:
BGB § 540 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 209
MietRB 2013, 46
NJW-RR 2013, 335
NZM 2013, 195
ZMR 2013, 288
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 72 C 57/10
LG Berlin, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 391/10 WEG

Scheitern der ordnungsgemäßen Verwaltung i.R.e. Beschlusses seitens einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. der Beendigung eines zwischen der Gemeinschaft und einem ihrer Mitglieder geschlossenen Vertrages

BGH, Urteil vom 30.11.2012 - Aktenzeichen V ZR 234/11

DRsp Nr. 2013/570

Scheitern der ordnungsgemäßen Verwaltung i.R.e. Beschlusses seitens einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. der Beendigung eines zwischen der Gemeinschaft und einem ihrer Mitglieder geschlossenen Vertrages

Beschließen die Wohnungseigentümer Maßnahmen zur Beendigung eines zwischen der Gemeinschaft und einem ihrer Mitglieder geschlossenen Vertrages, ist eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht schon wegen eines möglichen Scheiterns der Maßnahmen zu verneinen, sondern erst dann, wenn für einen verständigen Wohnungseigentümer ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Beendigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein nicht erreichbar ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 540 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand