I. Die Beklagten haben von der Klägerin seit dem Jahre 1978 eine nicht preisgebundene 84 m² große 4-Zimmer-Wohnung in ... gemietet. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1984 forderte die Klägerin die Beklagten auf, einer Erhöhung der seit Beginn des Mietverhältnisses unverändert gebliebenen Kaltmiete von 470,-- DM (5,60 DM/m²) auf 529,20 DM (6,30 DM/m²) zuzustimmen. Zur Begründung Ihres Mieterhöhungsverlangens verwies die Klägerin auf sechs näher bezeichnete Vergleichswohnungen und teilte insbesondere deren Größe (45 m², 37,74 m², 68 m², 51 m², 44 m² und 80 m²) und die monatlich insgesamt und je m² (6,13 DM - 9,27 DM) zu entrichtende Kaltmiete mit. Die Beklagten stimmten der geforderten Mieterhöhung nicht zu.
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