SchlHOLG vom 23.11.1981
6 REMiet 2/81
Normen:
BGB § 568;
Fundstellen:
NJW 1982, 449
SchlHOLG, HdM Nr. 3
WuM 1982, 65
ZMR 1982, 144

SchlHOLG - 23.11.1981 (6 REMiet 2/81) - DRsp Nr. 1993/2277

SchlHOLG, vom 23.11.1981 - Aktenzeichen 6 REMiet 2/81

DRsp Nr. 1993/2277

»1. Der Vermieter kann gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung eines Wohnmietverhältnisses durch eine zusätzliche Willenskundgebung seinen der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache entgegenstehenden Willen gemäß § 568 BGB erklären (Anschluß an OLG Hamburg, Beschluß vom 27. Juli 1981, WM 1981, 205 = NJW 1981, 2258). 2. Gewährt der Vermieter gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung eine Räumungsfrist, so bringt er damit objektiv einen der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache entgegenstehenden Willen gemäß § 568 BGB zum Ausdruck. 3. Die Beantwortung der übrigen Rechtsfragen wird abgelehnt.«

Normenkette:

BGB § 568;

Gründe:

I. Die Klägerin vermietete den Beklagten im Juli 1979 eine Vierzimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von 450 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 12. Mai 1980 - den Beklagten per Post unstreitig zugegangen am 13. Mai 1980 - erklärte die Klägerin wegen rückständiger Mietzinsbeträge für April und Mai 1980 die fristlose Kündigung. Zugleich fordert sie die Beklagten auf, » .. das Mietobjekt bis spätestens zum Ablauf des Monats Mai zu räumen und in ordnungsgemäß geräumten Zustand ... herauszugeben.« Für den Fall der Nichträumung werde Räumungsklage in Aussicht gestellt.

Die Beklagten nutzten die Wohnung über den 31. Mai 1980 hinaus bis zum heutigen Tage.