I. Die Klägerin vermietete den Beklagten im Juli 1979 eine Vierzimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von 450 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 12. Mai 1980 - den Beklagten per Post unstreitig zugegangen am 13. Mai 1980 - erklärte die Klägerin wegen rückständiger Mietzinsbeträge für April und Mai 1980 die fristlose Kündigung. Zugleich fordert sie die Beklagten auf, » .. das Mietobjekt bis spätestens zum Ablauf des Monats Mai zu räumen und in ordnungsgemäß geräumten Zustand ... herauszugeben.« Für den Fall der Nichträumung werde Räumungsklage in Aussicht gestellt.
Die Beklagten nutzten die Wohnung über den 31. Mai 1980 hinaus bis zum heutigen Tage.
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