SchlHOLG vom 23.12.1987
5 RE-Miet 1/87
Normen:
BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)348b
WuM 1988, 428
ZMR 1988, 333

SchlHOLG - 23.12.1987 (5 RE-Miet 1/87) - DRsp Nr. 1992/10409

SchlHOLG, vom 23.12.1987 - Aktenzeichen 5 RE-Miet 1/87

DRsp Nr. 1992/10409

Zulässigkeit der Vorlage zum Rechtsentscheid für prozeßrechtliche Fragen nur bei engem inneren Zusammenhang mit einer Frage des materiellen Wohnraummietrechts (hier verneint für die Frage der Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts bei Mieterhöhungsklagen).

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ;

»... Nach Art III Abs. 1 des 3. MRÄndG können nur Rechtsfragen, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergeben oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betreffen, zum Rechtsentscheid vorgelegt werden. Dabei muß es sich in beiden Fällen um Rechtsfragen des materiellen Wohnraummietrechts handeln. Rein verfahrensrechtliche Fragen können nicht Gegenstand eines Rechtsentscheids sein. Dies ist allgemeine Ansicht (vgl. KG in ZMR 86, 117 m. weit. Nachw.). Daran hat auch der BGH in seinem Rechtsentscheid vom 11. 1. 84 festgehalten (BGHZ 89, 275 [hier: I (133) 262 a-b]). Unter bestimmten Voraussetzungen können [danach] jedoch auch prozessuale Rechtsfragen zum Gegenstand eines Vorlagebeschlusses gemacht werden. Dafür ist jedoch nicht ausreichend, daß ein mietrechtlicher Bezug besteht. Nach den Ausführungen des BGH muß vielmehr ein enger innerer Zusammenhang zu einer Frage des materiellen Wohnraummietrechts bestehen und auch dort geregelt sein.