BGH - Urteil vom 17.03.2023
V ZR 140/22
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 S. 2; WEG § 20 Abs. 1; WEG § 20 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 524
MDR 2023, 619
NJW 2023, 8
NZM 2023, 370
NZM 2023, 8
ZMR 2023, 0
ZfBR 2023, 451
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 48/20
LG Bremen, vom 08.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 176/21

Schlichte Verweisung in der Gemeinschaftsordnung auf die Gesetzeslage oder der bloßen Wiederholung des Gesetzes als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen; Herbeiführung eines Gestattungsbeschlusses gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage durch den Wohnungseigentümer; Beabsichtigung einer nicht in der Gemeinschaftsordnung gestatteten baulichen Veränderung

BGH, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen V ZR 140/22

DRsp Nr. 2023/5226

Schlichte Verweisung in der Gemeinschaftsordnung auf die Gesetzeslage oder der bloßen Wiederholung des Gesetzes als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen; Herbeiführung eines Gestattungsbeschlusses gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage durch den Wohnungseigentümer; Beabsichtigung einer nicht in der Gemeinschaftsordnung gestatteten baulichen Veränderung

Der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage oder der bloßen Wiederholung des Gesetzes lässt sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nicht entnehmen, dass es auch nach einer Gesetzesänderung bei der Anwendung alten Rechts verbleiben soll. Vielmehr ist dies grundsätzlich als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen zu verstehen.