LAG Hamm - Urteil vom 16.09.2021
5 Sa 616/21
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; TzBfG § 14 Abs. 4; BUrlG § 5 Abs. 2; BUrlG § 11 Abs. 2; BGB § 157; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 615; BGB § 616;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 967/20

Schriftform der BefristungsabredeBefristungsgrund aus der Eigenart der ArbeitsleistungErfüllung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 616/21

DRsp Nr. 2022/420

Schriftform der Befristungsabrede Befristungsgrund aus der Eigenart der Arbeitsleistung Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber

1. Eine Zweckbefristung erfordert zum einen eine unmissverständliche Einigung darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung enden soll, zum anderen muss diese Einigung nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbart sein. 2. Der Begriff der "Eigenart der Arbeitsleistung" erfordert, dass die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Im Profisport können Befristungen aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung unter Beachtung der beiderseitigen Interessen begründet sein. 3. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn von der Arbeit freistellen will.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen - 4 Ca 967/20 - vom 27.04.2021 wird teilweise abgeändert und zur besseren Verständlichkeit wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.557,66 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.