Schriftform des Wohnungsmietvertrages - Mehrere lose Blätter
KG, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 8 U 8972/95
DRsp Nr. 1998/19361
Schriftform des Wohnungsmietvertrages - Mehrere lose Blätter
Die nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Einhaltung der Schriftform erforderliche Einheitlichkeit der Urkunde ist im Falle mehrerer Urkundenblätter gewahrt, wenn entweder durch die Gestaltung der Blätter oder durch die wechselseitigen Bezugnahmen der Regelungen auf den einzelnen Blättern der Urkunde eine inhaltliche Verknüpfung hergestellt wird (hier: Mietvertrag).