BGH - Urteil vom 24.06.1987
VIII ZR 225/86
Normen:
BGB § 566 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 566 Verlängerungsoption 1
DB 1987, 2517
DRsp I(133)330e-f
MDR 1988, 45
NJW-RR 1987, 1227
WM 1987, 1286
ZMR 1987, 414
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München,

Schriftform einer Option zur Verlängerung des Mietvertrages

BGH, Urteil vom 24.06.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 225/86

DRsp Nr. 1992/3037

Schriftform einer Option zur Verlängerung des Mietvertrages

»Wird dem Mieter eines Grundstücks das Recht eingeräumt, im Wege der Option die Vertragsdauer zu verlängern, so bedarf auch die Absprache über die Optionszeit der Schriftform.«

Normenkette:

BGB § 566 ;

Tatbestand:

Der Kläger pachtete aufgrund schriftlichen Vertrages vom 15. Dezember 1975 von der damaligen Eigentümerin H L das Grundstück A -B -Straße in N und das auf diesem Grundstück von Frau L. unter der Firma L betriebene Metallbearbeitungsunternehmen mit sämtlichen Maschinen, maschinellen Anlagen, der Betriebs- und Geschäftsausstattung und dem Kundenstamm; in die bestehenden Arbeits- und Versicherungsverträge trat er ein. Die Vertragsparteien vereinbarten einen monatlichen Pachtzins von 3500 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und verknüpften ihn mit einer Anpassungsklausel. Das Pachtverhältnis begann am 1. Januar 1976. Über seine Dauer besagt Nr. V des Pachtvertrages:

"Der Vertrag wird zunächst für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1985 abgeschlossen. Nach Ablauf von zehn Jahren hat der Pächter ein Wahlrecht zwischen Pachtverlängerung oder Barkauf des gesamten Betriebes. Weiterhin wird ein zeitlich unbefristetes Vorkaufsrecht in das Grundbuch eingetragen. Dies ist notariell zu beurkunden... ".