OLG Celle - Beschluss vom 27.11.2007
2 W 116/07
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 550 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 134
NZM 2008, 488
OLGReport-Celle 2008, 142
ZMR 2008, 120
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 60/07

Schriftformanforderungen bei Mietbeitritt zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag

OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 2 W 116/07

DRsp Nr. 2008/171

Schriftformanforderungen bei Mietbeitritt zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag

»Der Beitritt eines weiteren Mieters zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag genügt der Schriftform, wenn der Vermieter mit dem neu eintretenden Mieter unter Bezugnahme auf den Mietvertrag den Beitritt schriftlich vereinbart und der bisherige Mieter formlos zustimmt.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 550 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat, soweit durch den Senat darüber noch zu entscheiden ist, in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht gemeint, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten über die bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Zu Unrecht meinen die Beklagten, der Beklagte zu 2 sei nicht Partei des Mietvertrages, der am 9. März 2006 geschlossene Mietvertrag sei nur von der Klägerin und der Beklagten zu 1 unterzeichnet worden, der schriftliche Nachtrag zum Mietvertrag vom 31. März 2006, nach dessen Wortlaut der Beklagte zu 2 ab dem 1. April 2006 mit allen Rechten und Pflichten in den bereits bestehenden Mietvertrag eintritt, sei nur von der Klägerin und dem Beklagten zu 2 unterzeichnet worden und damit unwirksam, weil die Beklagte zu 1 nicht unterzeichnet habe.