LAG Köln - Urteil vom 28.04.2021
11 Sa 1049/20
Normen:
BGB § 133; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1601/20

Schriftformerfordernis bei KündigungUnwirksamkeit einer mündlichen EigenkündigungTreuwidrigkeit des Berufens auf einen Formmangel§ 242 BGB bei fehlender SchriftformAufhebungsvertrag keine Eigenkündigung

LAG Köln, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 1049/20

DRsp Nr. 2022/2465

Schriftformerfordernis bei Kündigung Unwirksamkeit einer mündlichen Eigenkündigung Treuwidrigkeit des Berufens auf einen Formmangel § 242 BGB bei fehlender Schriftform Aufhebungsvertrag keine Eigenkündigung

1. Eine mündliche Eigenkündigung verstößt gegen das Schriftformerfordernis nach § 623 i.V. mit § 126 BGB und kann das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden. 2. Das Berufen auf einen Formmangel kann nur ausnahmsweise nach § 242 BGB treuwidrig sein, wenn das Ergebnis für einen Vertragsteil untragbar ist. 3. Ein Aufhebungsvertrag ist nicht als eigene Kündigungserklärung auszulegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2020 - 3 Ca 1601/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit dem 10.01.2020 bei der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Die Parteien vereinbarten u.a. eine sechsmonatige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 2 f. d. A. verwiesen.