OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.12.2008
2 U 31/08
Normen:
BGB § 315; BGB § 535; HGB § 128; HGB § 161; HGB § 171 Abs. 1;

Schuldbeitritt eines Kommanditisten hinsichtlich Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 2 U 31/08

DRsp Nr. 2009/2378

Schuldbeitritt eines Kommanditisten hinsichtlich Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft

Ein Kommanditist kann sich nicht auf die Beschränkung der Haftung auf die geleistete Einlage gem. § 171 Abs. 1 HGB berufen, wenn er sich im Wege des Schuldbeitritts verpflichtet hat, für bestimmte Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft aufzukommen.

Normenkette:

BGB § 315; BGB § 535; HGB § 128; HGB § 161; HGB § 171 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten in Anspruch auf Zahlung von Miete, Nutzungsentschädigung und Schadenersatz.

Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 3) ist, mietete von der Klägerin mit Büro-Servicevertrag vom 7.7.2005 sieben Büroräume und einen Sozialraum im 4. Obergeschoss der Liegenschaft ...str. ... in O1. Die Kommanditisten der Beklagten zu 1), die Beklagten zu 4), 5) und 6), unterschrieben eine Zusatzklausel zum Büro-Servicevertrag, worin sie die persönliche gesamtschuldnerische Haftung für die Verpflichtungen der Beklagten zu 1) aus dem Mietverhältnis übernahmen. Der Beklagte zu 5) ist zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 3), die als Komplementärin nach der genannten Zusatzklausel ebenfalls die persönliche gesamtschuldnerische Haftung übernehmen sollte. Die Unterschrift des Beklagten zu 5) befindet sich schräg oberhalb des Firmenstempels der Beklagten zu 3).