Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09. Mai 2018, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter, entsprechend § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung eines Bruttomonatsgehalt von mindestens 2.404,73 € freigestellt zu werden, hilfsweise ihr ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.
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