Autor: Weber |
Die Auslegung der Gemeinschaftsordnung hat Vorrang vor einer Anpassung gem. § 10 Abs. 2 WEG.113) Dabei ist - wie stets bei Auslegung einer Grundbucheintragung - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, weil sie auch die Sonderrechtsnachfolger der Sondereigentümer bindet. Umstände und der dort zulässig in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere also der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Dabei müssen Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen. Sieht die Gemeinschaftsordnung Kostenregelungen in bestimmten Einzelfällen vor, ist durch genaue im Einzelfall jeweils zu ermitteln, wie weit diese Pflicht zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer reicht. Verbleiben Zweifel, gilt insoweit § Abs. Satz 1 . Die Teilungserklärung und damit die Gemeinschaftsordnung ist Bestandteil der Grundbucheintragung, ihre Auslegung unterliegt daher in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
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