OLG Celle - Beschluss vom 18.11.2021
13 Verg 6/21
Normen:
GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71 S. 1;
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-27/2021

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerHinreichende Bestimmtheit von Vergabeunterlagen

OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 13 Verg 6/21

DRsp Nr. 2021/18275

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Hinreichende Bestimmtheit von Vergabeunterlagen

Aus den Vergabeunterlagen muss für die Bieter eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, welche Erklärungen von ihnen verlangt werden. Die Auslegung der Leistungsbeschreibung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont aus Sicht des potentiellen Bieters zu erfolgen.

Der Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom 15. Juli 2021 wird auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Ausnahme der Zurückweisung des Antrags, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen, aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird bis zu einer fehlerfreien Wiederholung der Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, den Zuschlag in dem Vergabeverfahren "Lieferung und Montage von interaktiven Schultafeln mit Schreib- oder Zeichenoberflächen oder Zeichengeräten sowie die Wartung und Pflege der Geräte, bekannt gemacht im EU-Amtsblatt am 26. Februar 2021 (2021/S 040-097674)" zu erteilen.