OLG Saarbrücken - Beschluss vom 03.12.2021
2 W 21/21
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; BGB §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 252/19

Sofortige Beschwerde gegen eine KostenentscheidungKostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands und Streitstands nach billigem ErmessenKeine Kostenerstattungsansprüche im Verhältnis von Streitgenossen zueinander

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 2 W 21/21

DRsp Nr. 2022/3141

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands und Streitstands nach billigem Ermessen Keine Kostenerstattungsansprüche im Verhältnis von Streitgenossen zueinander

1. In einer gerichtlichen Kostenentscheidung können grundsätzlich keine Kostenerstattungsansprüche im Verhältnis von Streitgenossen zueinander tituliert werden. 2. Schließen die Parteien in einem Rechtsstreit über ein Bauvorhaben, in dem der Planer und die beteiligten Handwerker gesamtschuldnerisch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen werden, einen umfassenden Vergleich, durch den auch ansonsten drohende Folgeprozesse über den Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen werden, ist es regelmäßig gerechtfertigt, dass das Gericht in der gemäß § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung jedem Beklagten seine außergerichtlichen Kosten auferlegt.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Ziffer I des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juli 2021 - 3 O 252/19 - wird auf Kosten der Beklagten zu 3 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 2.000 €.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; BGB §§ 567 ff.;

Gründe:

I.