I. Der Beklagte kaufte von der Firma T. eine Wohnung. In dem notariellen Kaufvertrag ist u.a. bestimmt, daß die Lasten mit Abschluß des Kaufvertrages auf den Käufer übergehen. Der Beklagte wurde nie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Wohnung wurde zwangsversteigert und einem Dritten zugeschlagen.
Die Firma T. trat die behaupteten Ansprüche auf Erstattung von Wohngeld u.ä., die ihr nach dem notariellen Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten zustanden, an die Kläger ab.
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