BayObLG - Beschluß vom 04.12.1997
2Z AR 92/97
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1237
NZM 1998, 238
WuM 1998, 119
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 2681/97
AG Regensburg 13 UR II 28/95 ,

Sofortige Beschwerde gegen Zurückverweisungsbeschluß bei negativem Kompetenzkonflikt in Wohnungseigentumssachen - Keine Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts bei Streit über Wohngeldschuld aus notariellem Kaufvertrag

BayObLG, Beschluß vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 2Z AR 92/97

DRsp Nr. 1998/1581

Sofortige Beschwerde gegen Zurückverweisungsbeschluß bei negativem Kompetenzkonflikt in Wohnungseigentumssachen - Keine Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts bei Streit über Wohngeldschuld aus notariellem Kaufvertrag

»1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht und einem Landgericht als Prozeßgericht ist auch der Zurückverweisungsbeschluß des Landgerichts an das Amtsgericht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.2. Hat der Käufer einer Eigentumswohnung, der nie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, im notariellen Kaufvertrag die Bezahlung des Wohngeldes ab Besitzübergang übernommen, ist das Wohnungseigentumsgericht zur Entscheidung über eine Streitigkeit, die auf den notariellen Kaufvertrag gestützt wird, nicht zuständig.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der Beklagte kaufte von der Firma T. eine Wohnung. In dem notariellen Kaufvertrag ist u.a. bestimmt, daß die Lasten mit Abschluß des Kaufvertrages auf den Käufer übergehen. Der Beklagte wurde nie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Wohnung wurde zwangsversteigert und einem Dritten zugeschlagen.

Die Firma T. trat die behaupteten Ansprüche auf Erstattung von Wohngeld u.ä., die ihr nach dem notariellen Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten zustanden, an die Kläger ab.