Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Erfurt Bezug genommen.
1. Das Landgericht hat die auf die Unterteilung des Sondereigentums an einer durch eine mechanische Hebevorrichtung verbundenen Doppelstockparkebene (sog. Duplexgarage) in zwei Sondereigentumseinheiten (untere und obere Parkebene) abzielende Erstbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil am einzelnen Stellplatz kein Sondereigentum begründet werden könne. Dabei ist das Landgericht der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, insbesondere der des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayOblG NJW-RR 1995, 783 mit Nachw.) gefolgt. Hinsichtlich der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
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