OLG Thüringen - Beschluss vom 20.12.2004
9 W 654/03
Normen:
WEG § 1 Abs. 2 ; WEG § 1 Abs. 3 ; WEG § 3 Abs. 1 ; WEG § 3 Abs. 2 ; WEG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NotBZ 2005, 219
Rpfleger 2005, 309
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 293/03

Sondereigentumsfähigkeit des Einzelstellplatzes einer Doppelstockgarage

OLG Thüringen, Beschluss vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 9 W 654/03

DRsp Nr. 2005/4051

Sondereigentumsfähigkeit des Einzelstellplatzes einer Doppelstockgarage

»Es bleibt bei der in der bisherigen Rechtsprechung herrschenden Auffassung, dass am Einzelstellplatz einer durch eine mechanische Hebevorrichtung verbundenen Doppelstockgarage (sog. Duplexgarage) in Ermangelung der erforderlichen Raumeigenschaft kein Sondereigentum begründet werden kann.«

Normenkette:

WEG § 1 Abs. 2 ; WEG § 1 Abs. 3 ; WEG § 3 Abs. 1 ; WEG § 3 Abs. 2 ; WEG § 13 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Erfurt Bezug genommen.

1. Das Landgericht hat die auf die Unterteilung des Sondereigentums an einer durch eine mechanische Hebevorrichtung verbundenen Doppelstockparkebene (sog. Duplexgarage) in zwei Sondereigentumseinheiten (untere und obere Parkebene) abzielende Erstbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil am einzelnen Stellplatz kein Sondereigentum begründet werden könne. Dabei ist das Landgericht der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, insbesondere der des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayOblG NJW-RR 1995, 783 mit Nachw.) gefolgt. Hinsichtlich der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.