1. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Halle vom 02.03.2004 (Bl. 123 - 131, VI) Bezug genommen.
2. Die Beteiligten haben das Wohnungseigentumsverfahren im weiteren Beschwerdeverfahren in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 56/57/92/103/108/109, VII), und zwar - dem Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 13.02.2003 folgend - hinsichtlich der Anträge zu 2 b) (Kündigung des jetzigen Betreibervertrags), 2 c) (Beschluss Räumungsklage) und 2 d) (Abschluss und Begründung eines neuen Pachtvertrags).
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