Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Mai 2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
Die Klägerin war vom 16.07.2001 bis zum 30.09.2011 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 2.501,00 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung der Klägerin vom 19.07. zum 30.09.2011.
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