LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2012
10 Sa 353/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4555/11

Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung; unbegründete Klage bei fehlendem Zusammenhang zwischen Betriebsänderung und Ausscheiden der Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 353/12

DRsp Nr. 2013/1744

Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung; unbegründete Klage bei fehlendem Zusammenhang zwischen Betriebsänderung und Ausscheiden der Arbeitnehmerin

Sollen nach dem Wortlaut des Tarifsozialplans solche Beschäftigte einen Anspruch auf Abfindung erhalten, die "aufgrund der Betriebsänderung ausscheiden", liegt ein solcher Zusammenhang zwischen Betriebsänderung und Ausscheiden der Arbeitnehmerin nicht vor, wenn der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin im Zeitpunkt ihrer Eigenkündigung aufgrund Kündigung weiterer Beschäftigter von der Personalreduzierungsmaßnahme nicht (mehr) betroffen war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Mai 2012, Az.: 11 Ca 4555/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; TVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Die Klägerin war vom 16.07.2001 bis zum 30.09.2011 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 2.501,00 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung der Klägerin vom 19.07. zum 30.09.2011.