LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.11.2020
L 8 BA 155/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 28h Abs. 2; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 618/15

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Finanzplaners für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Erbringung von FinanzdienstleistungenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderung an eine Weisungsgebundenheit und betriebliche Eingliederung sowie das Fehlen eines unternehmerischen Risikos sowie von Tätigkeiten für andere AuftraggeberKeine Auswirkungen der formal-schriftlichen Aufhebung eines vorigen Arbeitsvertrags bei verdeckter Fortführung des Vertragsverhältnisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 155/19

DRsp Nr. 2021/1455

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Finanzplaners für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderung an eine Weisungsgebundenheit und betriebliche Eingliederung sowie das Fehlen eines unternehmerischen Risikos sowie von Tätigkeiten für andere Auftraggeber Keine Auswirkungen der formal-schriftlichen Aufhebung eines vorigen Arbeitsvertrags bei verdeckter Fortführung des Vertragsverhältnisses

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.05.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 28h Abs. 2; BGB § 133;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin.