LG München II, Beschluß vom 22.12.2000 - Aktenzeichen 6 T 919/97
DRsp Nr. 2001/14143
Spitzboden als Sondereigentum
Der Dachraum im Spitzboden über einer Galeriewohnung ist Bestandteil des Sondereigentums an dieser, da er von dem Begriff "Speicher" in der Wortbeschreibung des Sondereigentums umfaßt wird.