BGH - Beschluss vom 21.11.2013
V ZR 269/12
Normen:
WEG § 12; WEG § 43 Nr. 1; WEG § 62 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 801
MietRB 2014, 206
NJW-RR 2014, 710
NZM 2014, 556
WM 2014, 1179
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 49/10
LG München I, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 S 2777/11

Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei einer Streitigkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechten und Pflichten

BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen V ZR 269/12

DRsp Nr. 2014/2360

Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei einer Streitigkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechten und Pflichten

Der die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger ist befugt, den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums selbständig auszuüben.

Der die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger ist befugt, den dem Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch aus § 12 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 WEG auf Zustimmung selbständig auszuüben.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 27. September 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.248,42 €.

Normenkette:

WEG § 12; WEG § 43 Nr. 1; WEG § 62 Abs. 2;

Gründe

I.