Die Kläger sind Vermieter der von den Beklagten seit 1970 genutzten Wohnung im 2. Stock des zweigeschossigen Hauses der Kläger in Hamburg, ... aufgrund des schriftlichen Mietvertrages vom 05.02.1970. Die Kläger fordern von den Beklagten Zahlung der Kosten für die Haus- und Treppenreinigung sowie für den Hauswart für den Zeitraum vom 01.03.1978 bis 31.12.1978.
In § 4 Abs. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages wird die Treppenhausreinigung als "Sache des Mieters" ausgewiesen; in § 15 des Mietvertrages ist u.a. geregelt, dass der Vermieter die Treppenreinigung auf Kosten des Mieters durch einen Dritten ausführen lassen kann, wenn der Mieter trotz Abmahnung die Treppen nicht ordnungsgemäß reinigt. Hinsichtlich der Kostentragung für einen Hauswart bestehen keine mietvertraglichen Abreden. Gemäß § 4 Abs. 3 des Mietvertrages ist jedoch der Vermieter berechtigt, bei Betriebskostensteigerungen sowie bei der Neueinführung von Betriebskosten einer Erhöhung der Umlagen vorzunehmen.
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