FG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.2008
4 K 170/08 AO
Normen:
AO § 30 Abs. 4; WEG § 18 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 54 Abs. 1 Satz 4; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ZVG § 10 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 150
MietRB 2009, 140
Rpfleger 2009, 258
ZMR 2009, 213

Steuergeheimnis; Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum; Einheitswert; Wohnungseigentümergemeinschaft; Gesetzliche Offenbarungsbefugnis - Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Bekanntgabe des einem Miteigentümer für dessen Wohnung erteilten Einheitswertbescheides

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 170/08 AO

DRsp Nr. 2009/3768

Steuergeheimnis; Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum; Einheitswert; Wohnungseigentümergemeinschaft; Gesetzliche Offenbarungsbefugnis - Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Bekanntgabe des einem Miteigentümer für dessen Wohnung erteilten Einheitswertbescheides

1. Das Finanzamt ist nicht nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG befugt, einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Einheitswertbescheid oder zumindest den erforderlichen Inhalt der Einheitswertfestsetzung eines Miteigentümers bekannt zu geben, um den für die Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum erforderlichen Nachweis zu ermöglichen, dass der Vollstreckungsbetrag den Verzugsbetrag von 3% des Einheitswerts übersteigt. 2. Für eine solche Offenbarung besteht auch kein zwingendes öffentliches Interesse, da in der Erschwernis der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG privilegierten Zwangsversteigerung zugunsten einer Eigentümergemeinschaft kein schwerwiegender Nachteil für das allgemeine Wohl liegt. 3. Auf den Umstand, dass der Eigentümergemeinschaft die wesentlichen Grundlagen der Einheitswertberechnung ohnehin bekannt sind, kommt es für die gesetzliche Offenbarungsbefugnis nicht an.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 4; WEG § 18 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 54 Abs. 1 Satz 4; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ZVG § 10 Abs. 3;

Tatbestand: