BGH - Urteil vom 06.12.2013
V ZR 85/13
Normen:
WEG § 25 Abs. 5 2. Alt.;
Fundstellen:
MDR 2014, 399
MietRB 2014, 108
NJW 2014, 6
NZM 2014, 275
ZMR 2014, 559
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 386/08
LG Frankfurt am Main, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 61/08

Stimmverbot bezüglich eines einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führenden Wohnungseigentümers

BGH, Urteil vom 06.12.2013 - Aktenzeichen V ZR 85/13

DRsp Nr. 2014/4187

Stimmverbot bezüglich eines einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führenden Wohnungseigentümers

Ein Wohnungseigentümer unterliegt in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG einem Stimmverbot, wenn er einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führt und verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand der Beschlussfassung sind.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 13. Zivilkammer vom 27. Februar 2013 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 5 2. Alt.;

Tatbestand

Die Parteien bildeten eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die der Kläger zu 2 in einem Rechtsstreit auf Zahlung von 30.067,52 € in Anspruch nahm. In der Eigentümerversammlung vom 26. März 2008 wurde unter TOP 6 erörtert, wie von Seiten der Eigentümergemeinschaft auf die Klage zu reagieren sei. Die Wohnungseigentümer beschlossen, den Kläger zu 2 "von dem Stimmrecht auszuschließen". Weiter beschlossen sie, sich gegen die Klage zu verteidigen und zur Durchsetzung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Zudem wurde die Hausverwaltung beauftragt, dem Rechtsanwalt eine übliche Prozessvollmacht zu erteilen.