BGH - Beschluss vom 10.05.2012
V ZR 228/11
Normen:
WEG § 43 Nr. 1; WEG § 62 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 125/10
OLG Stuttgart, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 44/11

Streit über Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Verletzung der zwischen Wohnungseigentümern bestehenden Rücksichtnahmepflichten als gemeinschaftsbezogene Streitigkeit

BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen V ZR 228/11

DRsp Nr. 2012/14090

Streit über Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Verletzung der zwischen Wohnungseigentümern bestehenden Rücksichtnahmepflichten als gemeinschaftsbezogene Streitigkeit

1. Entsprechend der Ratio des Gesetzes ist der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf bezogen, dass das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat; vielmehr bezieht er sich auf das in der Berufungsinstanz angewandte materielle Recht. 2. Die Tatsache, dass der Wohnungseigentümer aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundlage der Auseinandersetzung das Gemeinschaftsverhältnis ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. August 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.

Normenkette:

WEG § 43 Nr. 1; WEG § 62 Abs. 2;

Gründe

I.