OLG Köln - Beschluß vom 22.12.1997
16 Wx 279/97
Normen:
WEG § 43 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 332
WuM 1998, 381

Streitgegenstandesbegriff im WEG-Verfahren

OLG Köln, Beschluß vom 22.12.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 279/97

DRsp Nr. 1998/4459

Streitgegenstandesbegriff im WEG -Verfahren

»Im WEG -Verfahren gilt für die Beurteilung, über welchen Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden ist, der zweigliedrige Stretigegenstandsbegriff des Zivilprozeßrechts.«

Normenkette:

WEG § 43 ; ZPO § 322 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29, 22 FGG), aber unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat, beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 550 ZPO).

Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zu der Auffassung ge-langt, daß es insoweit, als die Antragstellerin eine Ver-pflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 17.465,83 DM beansprucht, an einer Entscheidung gehindert ist, weil eine entsprechende Alleinhaftung des Antragsgegners für den Was-serschaden der Antragstellerin vom 2.6.1992 bereits rechts-kräftig verneint ist.