BGH - Beschluß vom 22.11.2005
VIII ZB 34/05
Normen:
ZPO § 8 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 30/05
AG Schöneberg, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 107 C 347/04

Streitwert bei Streitigkeit über Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietverhältnisses

BGH, Beschluß vom 22.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZB 34/05

DRsp Nr. 2005/21535

Streitwert bei Streitigkeit über Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietverhältnisses

Für den Anwendungsbereich des § 8 ZPO ist der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem das Fortbestehen oder die Fortdauer eines Mietverhältnisses streitig ist, nicht von Bedeutung.

Normenkette:

ZPO § 8 ;

Gründe:

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).