OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2009
I-10 U 41/09
Normen:
GKG § 41 Abs. 1 S. 2;

Streitwert einer Räumungsklage gegen den Untermieter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen I-10 U 41/09

DRsp Nr. 2010/378

Streitwert einer Räumungsklage gegen den Untermieter

1. § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt auch für die Ermittlung des Räumungsstreitwerts. 2. Dass die Räumungsklage sich (auch) gegen den Untermieter richtet, bedingt keine Änderung des Streitwerts. 3. Zur Auslegung einer mietvertraglichen Nebenkostenabrede als Nebenkostenvo-rauszahlung

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des am 04.03.2009 verkündeten Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzel-richter - die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung we-gen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Wegen des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Ergänzend ist aufzunehmen, dass die Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.02.2009 (Bl. 88 GA) ein Schreiben vom 22.04.2008 vorlegt haben, mit welchem sie das fragliche Pachtverhältnis erneut fristlos kündigen (Bl. 97f GA).