OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.10.2011
2 W 61/11
Normen:
ZPO § 6;
Fundstellen:
ZMR 2012, 204
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 62/11

Streitwert einer Räumungsklage gegen einen Untermieter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 2 W 61/11

DRsp Nr. 2012/13759

Streitwert einer Räumungsklage gegen einen Untermieter

Die Beschwerde der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 6;

Gründe:

Die Klägerin hatte ursprünglich Räumlichkeiten im Geschäftshaus A-Straße ..., 4. Stock, in O1 an die Firma B GmbH vermietet, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist. Diese Firma wiederum hatte die Räumlichkeiten an die Beklagten zum Betrieb einer C untervermietet. Nachdem gegen die Firma B-GmbH von der Klägerin ein Räumungsurteil erwirkt worden war, aber eine Zwangsvollstreckung deshalb scheiterte, weil sich die Beklagten auf den Abschluss eines Untermietvertrages beriefen, erhob die Klägerin nunmehr auch Klage gegen die Beklagten auf Räumung der Räumlichkeiten in dem Geschäftshaus A-Straße ... und weiterhin Feststellungsklage, mit der begehrt wurde, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Herausgabe der Mietsache entstanden ist. Der ursprünglich vereinbarte Mietzins für das Objekt betrug 4.769,-- EUR monatlich.