KG - Beschluss vom 28.12.2017
12 W 48/17
Normen:
GKG § 41 Abs. 2; BGB § 546 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 146/17

Streitwert eines Räumungsrechtsstreits

KG, Beschluss vom 28.12.2017 - Aktenzeichen 12 W 48/17

DRsp Nr. 2018/3026

Streitwert eines Räumungsrechtsstreits

Wird der Räumungsanspruch auf § 546 Abs. 2 BGB gestützt, so bemisst sich der Streitwert gem. § 41 Abs. 2 GKG nach dem Jahresbetrag des geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. September 2017 - 67 S 146/17 - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung abgeändert und der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 7.200,00 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. § 68 Abs. 3 GKG.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2; BGB § 546 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Räumung der von ihr bewohnten Mietwohnung in Anspruch genommen. Ein Mietvertrag mit dem Ehemann der Beklagten endete zuvor durch Kündigung, gegen den Ehemann besteht ein rechtskräftiges Räumungsurteil. Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 22. März 2017 zur Räumung verurteilt, die Berufung der Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. September 2017 als unzulässig verworfen und den Streitwert gemäß §§ 3, 6 ZPO auf 200.000 EUR festgesetzt.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung und meint, es gelte § 41 Abs. 2 GKG.