BGH - Beschluß vom 28.11.2006
VIII ZB 9/06
Normen:
ZPO § 9 ;
Fundstellen:
WuM 2007, 32
ZMR 2007, 107
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 03.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 592/05
AG Eilenburg, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 860/04

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage auf Mieterhöhung

BGH, Beschluß vom 28.11.2006 - Aktenzeichen VIII ZB 9/06

DRsp Nr. 2006/30199

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage auf Mieterhöhung

Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung bemißt sich gem. § 9 ZPO nach dem 3 1/2fachen Wert des Jahres-Erhöhungsbetrages.

Normenkette:

ZPO § 9 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, der Erhöhung der Miete für ihre Wohnung von bisher monatlich 144,75 EUR netto auf nunmehr monatlich 172,27 EUR netto mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 zuzustimmen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei nach § 511 Abs. 2 ZPO unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 41 Abs. 5 GKG 600 EUR nicht übersteige. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil gemäß den nachstehenden Ausführungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.