KG - Beschluss vom 26.10.2023
8 U 94/22
Normen:
BGB § 546a Abs. 1 Alt. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 813 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2024, 170
MietRB 2024, 171
MietRB 2024, 172
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 322/21

Stufenklage auf Auskunft über die Nutzungsverträge und das daraus vereinnahmte Entgelt; Begründen einer betagten Verbindlichkeit durch den Anspruch eines Vermieters bzw. Verpächters auf Herausgabe der Mietsache bzw. Pachtsache

KG, Beschluss vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 8 U 94/22

DRsp Nr. 2024/14767

Stufenklage auf Auskunft über die Nutzungsverträge und das daraus vereinnahmte Entgelt; Begründen einer betagten Verbindlichkeit durch den Anspruch eines Vermieters bzw. Verpächters auf Herausgabe der Mietsache bzw. Pachtsache

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.05.2022, Az. 11 O 322/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Normenkette:

BGB § 546a Abs. 1 Alt. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 813 Abs. 2;

Gründe

A.