Anhang Synopse WEG vor 01.12.2020 - Änderungen durch WEMoG

Autor: Weber

WEG vor 01.12.2020

Linke Spalte: alter WortlautUnterstrichen: Entfallen der Regelung bzw. grundlegende ÄnderungBei grundlegenden Änderungen erfolgen Hinweise auf die früheren Vorschriften

Änderung durch WEMoG Aktuelle Fassung

Rechte Spalte: neuer WortlautFettdruck: neuer Wortlaut des Gesetzes,wenn auf rechter Spalte kein Text bei § oder Absatz, dann ist der Gesetzeswortlaut unverändert (Beispiel § 4 oder § 24 Abs. 7)

Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG)

vom 16.10.2020 (BGBl I, 2187);

neugefasst aufgrund des Art. 17 WEMoG durch Bekanntmachung v. 12.01.2021 (BGBl I, 34), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 02.07.2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung vom 07.11.2022, BGBl I, 1982

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

(Wohnungseigentumsgesetz)

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

(Wohnungseigentumsgesetz - WEG)

I. Teil Wohnungseigentum

Teil 1

Wohnungseigentum

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.