Autor: Weber |
WEG vor 01.12.2020 Linke Spalte: alter WortlautUnterstrichen: Entfallen der Regelung bzw. grundlegende ÄnderungBei grundlegenden Änderungen erfolgen Hinweise auf die früheren Vorschriften | Änderung durch WEMoG Aktuelle Fassung Rechte Spalte: neuer WortlautFettdruck: neuer Wortlaut des Gesetzes,wenn auf rechter Spalte kein Text bei § oder Absatz, dann ist der Gesetzeswortlaut unverändert (Beispiel § vom 16.10.2020 (BGBl I, 2187); neugefasst aufgrund des Art. 17 WEMoG durch Bekanntmachung v. 12.01.2021 (BGBl I, 34), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 02.07.2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung vom 07.11.2022, BGBl I, 1982 |
I. Teil Wohnungseigentum | Teil 1 Wohnungseigentum |
§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. |
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