BGH - Urteil vom 22.11.2017
VIII ZR 83/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 311 Abs. 1; BGB §§ 362 ff.;
Fundstellen:
BB 2017, 2881
BB 2018, 1
BGHZ 217, 33
CR 2018, 391
ITRB 2018, 1
JZ 2018, 780
MDR 2018, 77
MMR 2018, 149
NJW 2018, 537
ZIP 2018, 179
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 134 C 53/15
LG Essen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 246/15

Tilgung der Kaufpreisschuld unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal; Gutschrift des vom Käufer geschuldeten Betrags auf dem PayPal-Konto des Verkäufers; (Stillschweigende) Vereinbarung der Wiederbegründung einer getilgten Forderung bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss; Zustimmung der Vertragsparteien zur Verwendung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie vor Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes

BGH, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 83/16

DRsp Nr. 2018/224

Tilgung der Kaufpreisschuld unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal; Gutschrift des vom Käufer geschuldeten Betrags auf dem PayPal-Konto des Verkäufers; (Stillschweigende) Vereinbarung der Wiederbegründung einer getilgten Forderung bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss; Zustimmung der Vertragsparteien zur Verwendung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie vor Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes

Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorhaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält. Eine - gegebenenfalls stillschweigende - Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt.